Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Juni 1990
§ 73
§ 73 – Ehrenamtliche Tätigkeit
In der Jugendhilfe ehrenamtlich tätige Personen sollen bei ihrer Tätigkeit angeleitet, beraten und unterstützt werden.
Kurz erklärt
- Ehrenamtliche in der Jugendhilfe sollen Unterstützung erhalten.
- Sie bekommen Anleitung für ihre Tätigkeiten.
- Beratung ist Teil der Unterstützung.
- Ziel ist es, die ehrenamtliche Arbeit zu verbessern.
- Die Unterstützung soll die Qualität der Jugendhilfe fördern.